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Anpassungen KVV Artikel 71

Einheitliche Preisabschläge für Wirkstoffe

Gemäss Entscheid des Bundesrates vom 22. September 2023 traten per 1. Januar 2024 Anpassungen in der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 1995 (KLV; SR 832.112.31) in Kraft. 

Einheitliche Preisabschläge für Wirkstoffe

Massnahmen zur Einzelfallvergütung

Die Einzelfallvergütung ist eine Ausnahmeregelung, die einen möglichst raschen Zugang zu dringend benötigten Arzneimitteln ermöglicht, die nicht in der Spezialitätenliste aufgeführt sind. 
Intergenerika hat in Zusammenarbeit mit anderen betroffenen Akteuren eine Vereinfachung des Prozesses für Generika (Gx) und Biosimilar (BioS) ausgearbeitet. Die Vereinfachung besteht darin, dass für Wirkstoffe einheitliche Preisabschläge in Prozent je nach Nutzenkategorie angewendet werden. 

Die einheitlichen Abschläge sind in einer Excel-Datei, welche von dieser Webseite heruntergeladen werden kann, abrufbar:

Excel

Bei Fragen oder Unklarheiten nehmen Sie bitte über folgende E-Mail Adresse mit uns Kontakt auf: art71@intergenerika.ch

Weitere Informationen zum Thema können Sie diesen PDFs entnehmen:

PDF 1

PDF 2

Die Einzelfallvergütung ist eine Ausnahmeregelung, die einen möglichst raschen Zugang zu dringend benötigten Arzneimitteln ermöglicht, die nicht in der Spezialitätenliste aufgeführt sind. 
Intergenerika hat in Zusammenarbeit mit anderen betroffenen Akteuren eine Vereinfachung des Prozesses für Generika (Gx) und Biosimilar (BioS) ausgearbeitet. Die Vereinfachung besteht darin, dass für Wirkstoffe einheitliche Preisabschläge in Prozent je nach Nutzenkategorie angewendet werden. 

Die einheitlichen Abschläge sind in einer Excel-Datei, welche von dieser Webseite heruntergeladen werden kann, abrufbar:

Excel

Bei Fragen oder Unklarheiten nehmen Sie bitte über folgende E-Mail Adresse mit uns Kontakt auf: art71@intergenerika.ch

Weitere Informationen zum Thema können Sie diesen PDFs entnehmen:

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Häufig gestellte Fragen

Die Gesundheitsmärkte sind in allen Ländern ganz unterschiedlich organisiert. So gibt es Länder in denen der Einsatz eines Biosimilars Pflicht wird, sobald es für ein Originalmedikament Biosimilars gibt.

In anderen Ländern kommt für Wirkstoffe, für welche es Biosimilars gibt, ein fixer Rückerstattungspreis zum Einsatz. Wird ein Arzneimittel mit einem solchen Wirkstoff über diesen Preis angeboten, übernimmt die Krankenkasse die Kosten nicht.

Hierzulande führend zu viele Fehlanreize dazu, dass Ärtz:innen und Apotheker:innen die teureren Originalmedikamente verschreiben bzw. abgeben. Dazu kommt, dass im Kreis der Fachpersonen und der breiten Öffentlichkeit immer noch die Meinung weitverbreitet ist, die Originalmedikamente seien von besserer Qualität. Dies ist selbstverständlich falsch, da alle in der Schweiz offiziell verfügbaren Medikamente von Swissmedic nach gleichen Massstäben geprüft und kontinuierlich kontrolliert werden.

Mit dem Sparen ist es so eine Sache, entweder man geht zu weit, was sofort einen Effekt auf das Angebot (Verfügbarkeit, Qualität, Auswahl) oder man geht zu wenig weit, was dazu führen kann, dass das Sparpotential nicht ausgenutzt werden kann.

Im Schweizer Medikamentenmarkt und im Speziellen in der Grundversorgung trifft sicher das Letztere zu. Es ist ein Fakt, dass es im Schweizer Gesundheitswesen noch zu viele wirtschaftliche Fehlanreize gibt, teurere Arzneimittel zu verschreiben bzw. abzugeben.

Die Gesundheitsmärkte sind in allen Ländern ganz unterschiedlich organisiert. So verlangen Schweizer Patient:innen eine Produktvielfalt, innerhalb welcher sie für sich die beste therapeutische Option auswählen können. 

Das führt dazu, dass jeder Anbieter die komplette Palette [Packungsgrössen, Dosierungen, Galenische Formen (Filmtabletten, Lutschtabletten, Sirup, Brausetabletten, usw.] eines Medikamentes anbieten muss. All diese Medikamentenformen wiederum müssen vom Hersteller in der Schweiz zugelassen werden und entsprechend in der von der Zulassungsbehörde verlangten Aufmachung angeboten werden. Die Dreisprachigkeit ist in einem solchen Kontext noch das kleinste Übel.

Zu diesen sehr komplexen Anforderungen kommt ein eher kleiner Markt hinzu, in welchem Skaleneffekte für die verschiedenen Aufmachungen praktisch nicht realisierbar sind. Ein klassisches Beispiel hierzu sind die Kinderformulierungen, für welche im Gegensatz zu den Erwachsenen Formulierungen die Nachfrage bis zu 10x kleiner ist.

Schlussendlich widerspiegeln sich die hohen Kosten (Zulassungskosten, administrativen Kosten, Lagerung, Vertrieb, usw.) in der Schweiz auch in den Medikamentenpreisen.

Die Gesundheitsmärkte sind in allen Ländern ganz unterschiedlich organisiert. So gibt es Länder in denen der Einsatz eines Generikums Pflicht wird, sobald es für ein Originalmedikament Generika gibt.

In anderen Ländern gibt es für Wirkstoffe für welche es Generika gibt einen fixen Rückerstattungspreis. Wird ein Arzneimittel mit einem solchen Wirkstoff über diesen Preis angeboten, übernimmt die Krankenkasse die Kosten nicht.

In der Schweiz gibt es immer noch zu viele Fehlanreize Ärtz:innen und Apotheker:innen dazu bewegen die teureren Originalmedikamente zu verschreiben bzw. abzugeben. Es ist jedoch auch eine Tatsache, dass in der Öffentlichkeit die Meinung noch vorherrscht, die Originalmedikamente seien von besserer Qualität. Dies ist natürlich falsch, alle in der Schweiz offiziell verfügbaren Medikamente werden von Swissmedic nach gleichen Massstäben geprüft und kontinuierlich Kontrolliert.

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