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Preissenkung von Arzneimitteln bei Patentverfall

Die Motion beauftragt den Bundesrat, die gesetzlichen Grundlagen dahingehend anzupassen, dass die Preise von Originalmedikamenten bei Patentverfall automatisch gesenkt werden. 

In Kürze
  • Der in der Motion formulierte Auftrag an den Bundesrat ist nicht nötig. Die heutigen, auf Verordnungsstufe vorgegebenen Preismechanismen führen in der Mehrheit der Fälle zu einer Preissenkung der patentverfallenen Arzneimittel auf Generika- resp. Biosimilar-Niveau. Wird der
  • Auftrag an den Bundesrat überwiesen, müssten alle heute geltenden Preisfestlegungsvorgaben neu ausgearbeitet werden. 
  • Der Bundesrat lehnt die Motion ab und verweist zurecht auf die laufenden Kostendämpfungsmassnahmen, die seit 2024 zunehmend wirken. 

Die heutigen Verordnungstexte sehen vor, dass der Preis eines Medikamentes bei Patentverfall vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) überprüft wird. Diese Vorgabe führt in den meisten Fällen zu signifikanten Preissenkungen. 

Preise für potenzielle Generika (Gx) oder Biosimilars (BioS) werden – ausgehend von diesem überprüften Preis und durch Anwendung der in den Verordnungen festgelegten Preisabschläge – im Verhältnis zum Umsatz des Originalpräparats festgelegt. 

Bei den Verordnungsanpassungen, die per 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt wurden, wurden die umsatzabhängigen Preisabschläge erhöht, mit dem Ziel, tiefere Gx- resp. BioS-Preise zu erzielen. Gleichzeitig wurde zur Förderung von Gx und BioS der Selbstbehalt auf patentverfallene Originalmedikamente von 10% auf 40% erhöht. Das patentverfallene Originalmedikament kann von diesem erhöhten Selbstbehalt befreit werden, wenn die Zulassungsinhaberin den Preis freiwillig senkt. Diese Massnahme hat dazu geführt, dass seit dem 1. Januar 2024 die Preise von neu patentverfallenen Originalmedikamenten von den Zulassungsinhabern tatsächlich mehrheitlich freiwillig auf das verlangte Niveau gesenkt wurden. 

Daher erübrigt sich die in der Motion geforderte Preissenkung der Originalmedikamente bei Patentverfall, da dies indirekt über den erhöhten Selbstbehalt erreicht wird. Sie ist nicht nur überflüssig, sondern würde zu einer ganzen Kaskade an neuen Regulierungen führen, weil die gesamte Preisfestsetzung für Gx und Biosimilars neu definiert werden müsste. 

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